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Kinderchor
Gitarre

Schulordnung

für die Städtische Musikschule Sinsheim

§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, ein allgemeines Verständnis für die Musik zu wecken, die Schüler und Schülerinnen zum gemeinsamen Musizieren anzuleiten sowie den Nachwuchs für das Liebhaber- und Laienmusizieren heranzubilden. Weitere Ziele sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern sowie auf ein mögliches Musikstudium vorzubereiten.

§ 2 Aufbau der Ausbildung
Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und gliedert sich in folgende Stufen:

  • 1.Grundstufe
    Eltern-Kind-Kurse (Aufnahmealter ab 12 Monate), Musikalische Früherziehung (ab 4 Jahre) und verschiedene Kurse Elementare Musik für Kinder (ab 6 Jahre).
  • 2.Instrumentale
    Orientierungsstufe für Kinder, die die Grundstufe abgeschlossen haben
  • 3.Unterstufe
    Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, Ergänzungsfächer
  • 4.Mittelstufe
    Instrumentaler Einzelunterricht, Ergänzungsfächer
  • 5.Oberstufe
    Instrumentaler Einzelunterricht, Ergänzungsfächer

§ 3 Ergänzungsfächer und Kursangebote
(1) Die Musikschule bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ergänzungsfächer an. Hierzu zählen Sing- und Spielkreise, Orchester, Kammermusik, Stimm- und Gehörbildung, allgemeine Musiklehre usw.

(2 )Alle Instrumental- und Vokalschüler/innen sollen nach Möglichkeit ein Ergänzungsfach belegen, dies ist Bestandteil des Unterrichts. Hierfür ist eine gesonderte Anmeldung notwendig. Nach erfolgter Zuteilung ist eine regelmäßige Teilnahme verpflichtend. Die Gebühr richtet sich nach der geltenden Fassung der Gebührensatzung.

(3) Schüler und Schülerinnen des Unterrichtsfaches Klavier sollen, sobald es ihr Leistungsstand zulässt, Klavierbegleitungen für andere Schüler und Schülerinnen übernehmen und nach Möglichkeit ebenfalls an entsprechenden Ensembles teilnehmen.

(4) Für Erwachsene bietet die Musikschule spezielle Kurse an (z. B. Begleitkurse für Eltern, deren Kinder die Musikalische Früherziehung bzw. Elementare Musik für Kinder besuchen oder Elementare Musikkurse für Erwachsene). Die Gebühr richtet sich nach der geltenden Fassung der Gebührensatzung. Werden die Kurse nicht über ein ganzes Schuljahr durchgeführt, wird die Gebühr zeitanteilig in Monaten von der Jahresgebühr berechnet.

§ 4 Zusammenarbeit mit den Eltern
Musikalische Ausbildung und Erziehung der Schüler/innen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Musikschule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern, Lehrer und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig informieren, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, welche die musikalische Entwicklung des/der Schülers/in zu beeinträchtigen drohen. Die Schule und ihre Lehrer beraten die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie richten Sprechtermine ein und sehen Elternabende und Elternversammlungen vor.

§ 5 Schülerleistungen
(1) Die Schule setzt voraus, dass sich jeder/jede Schüler/in durch Mitarbeit zu Hause und im Unterricht um Fortschritte bemüht. Werden im Unterricht durchschnittliche Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus sonstigen Gründen nicht erreicht, wird dem/der Schüler/in ein Wechsel des Unterrichtsfaches (Instrument) oder die vorzeitige Beendigung des Unterrichtes empfohlen;

(2) Die Musikschule veranstaltet regelmäßig Vorspiele und Musizierstunden, bei denen der Leistungsstand der Schüler und Schülerinnen beobachtet werden kann. Jeder/ jede Schüler/in ist verpflichtet, in der Regel mindestens einmal jährlich daran teilzunehmen.

(3) Öffentliches Auftreten der Schüler und Schülerinnen sowie Meldungen zu Wettbewerben bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.

§ 6 Unterrichtserteilung
(1) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die halbe Stunde 30 Minuten. Für den Unterricht in der Oberstufe und für besonders begabte Schüler/innen sind auch Unterrichtsstunden mit 60 Minuten möglich. In der Grundstufe dauert die Unterrichtsstunde in der Regel 60 Minuten. Bei Verringerung der Teilnehmerzahl auf 6 oder weniger Schüler/innen, wird die Unterrichtszeit auf 45 Minuten bei gleich bleibender Gebühr vermindert. Bei Durchführung von Kursen der Grundstufe in allgemeinbildenden Schulen ist auch eine Unterrichtszeit von 45 Minuten möglich. Die Kurse für Musikalische Früherziehung und Elementare Musik für Kinder dauern zwei Jahre. Alle anderen Kurse innerhalb des Klassenunterrichts dauern ein Jahr. Kurse der Instrumentalen Eingangsstufe können auch ½ Jahr dauern. Dieses muss schriftlich in der Anmeldebestätigung angegeben sein. Bei der Durchführung der Kurse in allgemeinbildenden Schulen ist auch eine Kursdauer von einem Jahr möglich. Dieses gilt nur, wenn es durch die Musikschule in der Anmeldebestätigung entsprechend bestätigt wird. Der Unterricht wird einmal wöchentlich erteilt.

(2) Alle Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch verpflichtet. Das gleiche gilt auch für die Ergänzungsfächer. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, auch bei den Ergänzungsfächern, kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Hierüber entscheidet der Leiter der Musikschule nach Anhörung der Beteiligten.

(3) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des/der Schülers/in ist die Verwaltung der Musikschule rechtzeitig zu benachrichtigen (an dem entsprechenden Tag bis 12:00 Uhr). Ein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des Unterrichts besteht grundsätzlich nicht.

§ 7 Instrumental- und Vokalunterricht für Erwachsene
(1) Für Personen, die 18 Jahre oder älter sind, besteht die Möglichkeit, einzelne Unterrichtsstunden zu 45 Minuten zu erhalten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung.

(2) Für jede Unterrichtsstunde erhält der Erwachsene einen Einlöseschein. Er muss spätestens 6 Monate nach Ausstellung eingelöst werden. Danach verliert er seine Gültigkeit. Eine Rückzahlung der Gebühr ist nicht möglich. Als Einlösung gilt die Abgabe im Sekretariat. Fällt das Ende der Gültigkeitsdauer in die Schulferien, verlängert sie sich bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche nach den betreffenden Ferien. Die Schule beauftragt eine Lehrkraft, die sich mit dem Erwachsenen zwecks Terminabstimmung in Verbindung setzt und den Unterricht durchführt. Es besteht kein Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft.

(3) Die Einlösescheine sind übertragbar an Personen die 18 Jahre oder älter sind.

(4) Jeder Einlöseschein kann für ein beliebiges Instrumental- oder Vokalfach eingelöst werden und gilt für eine Unterrichtsstunde zu 45 Minuten.

(5) Der/die Schüler/in (Erwachsener) muss für den Unterricht ein eigenes Instrument besitzen oder für ein Instrument selbst Sorge tragen. Die Musikschule stellt keine Leihinstrumente zur Verfügung.

§ 8 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Stadt Sinsheim gilt auch für die Musikschule.

§ 9 Anmeldung, Abmeldung
(1) Anmeldungen sind jederzeit möglich und auf den dafür vorgesehenen Vordrucken an das Sekretariat zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Unterrichtsvertrag wird erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Mit der Bestätigung der Musikschule entsteht auch die Gebührenpflicht. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die in ihrer jeweiligen Fassung geltende Satzung, Schulordnung und Gebührensatzung verbindlich an.

(3) Die Aufnahme in den Instrumentalunterricht ist auch während des laufenden Schuljahres jeweils zum Monatsbeginn möglich, wenn Ausbildungsplätze frei sind. Kurse im Klassenunterricht (z.B. Musikalische Früherziehung und Elementare Musik für Kinder) beginnen in der Regel zum Schuljahresanfang. Die Aufnahme ist auch während des Schuljahres möglich, wenn Plätze frei sind.

(4) Abmeldungen aus dem Instrumentalunterricht innerhalb des Einzel- und Gruppenunterrichts (Gebühren Nr. 5 und 6) sind nach Ablauf der Probezeit nur zum Schuljahresende (30.09.) oder zum Schulhalbjahr (31.03). möglich. Sie müssen der Musikschule mindestens 2 Monate vorher, also bis zum 31.07. bzw. 31.01. eines Jahres schriftlich zugegangen sein.

(5) Innerhalb der Grundstufe (Musikalische Früherziehung und Elementare Musik für Kinder) sowie den Unterrichtsarten „Instrumentale Orientierungsstufe“ und „Instrumentale Eingangsstufe“ muss in der Regel nach Ablauf der Probezeit der gesamte Kurs bis zum Ende besucht werden. Bei Kursen, die zwei Jahre dauern ist eine Abmeldung nach dem ersten Jahr zum 30.09. möglich. Sie muss der Musikschule mindestens 2 Monate vorher, also bis zum 31.07. eines Jahres schriftlich zugegangen sein.

(6)Eine Abmeldung ist während des laufenden Schuljahres möglich, wenn ein Umzug in eine andere Wohnortgemeinde mit erstem Wohnsitz außerhalb der Großen Kreisstadt Sinsheim oder der Kooperationsgemeinden erfolgt. Die Abmeldung muss spätestens einen Monat vor Wegzug schriftlich bei der Musikschule eingegangen sein. Die Abmeldung erfolgt erst bei Vorlage der Meldebescheinigung der neuen Wohnortgemeinde.

(7) In begründeten Einzelfällen kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

(8) Ist der Zahlungspflichtige mit der Gebührenzahlung mit mehr als 3 Monats-teilbeträgen im Verzug, kann der/die Schüler/in aus dem Unterricht ausgeschlossen werden.

§ 10 Probezeit
(1) Innerhalb der Probezeit sollen sich die Schüler/innen und Eltern darüber klar werden, ob sie den Anforderungen eines kontinuierlichen und geregelten Unterrichts gewachsen sind.

(2) Die Probezeit in der Instrumentalausbildung innerhalb des Einzel- und Gruppenunterrichts (Gebühren Nr. 5 und 6) beträgt 2 Monate. Für alle anderen Unterrichtsarten beträgt die Probezeit 3 Monate. Für Unterrichtsstunden für Erwachsene nach § 4 Nr. 9 und § 5, Nr. 9 (Instrumental- und Vokalunterricht für Personen ab 18 Jahren) sowie § 4 Nr. 10 und § 5 Nr. 10 (Probe- und Beratungsstunden) entfällt die Probezeit.

(3) Kündigungen innerhalb der Probezeit müssen schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende erfolgen. Bis zur Beendigung der Probezeit ist der Unterricht entsprechend der Gebührensatzung zu bezahlen.

§ 11 Gebühren
Der Besuch der Musikschule ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren und die Regelungen zur Gebührenerstattung richten sich nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung.

§ 12 Instrumente
(1) Grundsätzlich muss jeder/jede Schüler/in bei Beginn des Unterrichtes ein eigenes Instrument besitzen.

(2) Streich- und Blasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler/innen ausgeliehen werden. Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag auf zwei Jahre verlängert werden. Für das Ausleihen wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührensatzung der Musikschule.

(3) Für schuleigene Leihinstrumente gilt:

  • Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. des gesetzlichen Vertreters instand zu halten.
  • über Einzelheiten der Pflege hat sich der/die Schüler/in bzw. der gesetzliche Vertreter bei der Lehrkraft zu unterrichten.
  • mit Reparaturen an schuleigenen Instrumenten dürfen nur die von der Musikschule benannten Firmen beauftragt werden.

(4) Für Verlust und Beschädigung haftet der/die Schüler/in bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.

(5) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 13 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten (z. B. Kinderkrankheiten, Durchfallerkrankungen, Hirnhautentzündung, usw.) beim Kind oder in der Familie ist die Schulleitung sofort zu benachrichtigen. Die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes sind anzuwenden.

§ 14 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

§ 15 Haftung
(1) Eine Haftung der Musikschule für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule entstehen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung oder einer Lehrkraft zurückzuführen.

(2) Eine Haftung für das Abhandenkommen und für Beschädigung von Garderobe wird nicht übernommen.

§ 16 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01.10.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 19.05.2010 mit allen Änderungen außer Kraft.

Sinsheim, den 29.03.2017

Jörg Albrecht
Oberbürgermeister